Urteil zur Schlüsselaufbewahrung in Niedersachsen bestätigt mittelbar die Rechtsauffassung in Bayern

Große Wellen hat es geschlagen – das sogenannte Schlüsselurteil
des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in Münster
vom August 2023 (AZ: 20 A 2384/20): Hiernach ist der Waffenschrankschlüssel in einem Behältnis aufzubewahren, das dem Sicherheitsstandard des Waffenschranks entspricht. Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen in Lüneburg sieht es in seinem Urteil vom Mai diesen Jahres (AZ: 11 LB 508/23) anders – und bestätigt mittelbar die Rechtsauffassung in Bayern.

„Der Wortlaut der Vorschriften gibt daher nicht her, dass Schlüssel
zu Waffen- und Munitionsschränken in Behältnissen aufbewahrt
werden müssen, die ihrerseits den in § 13 Abs. 1 und 2 AWaffV enthaltenen technischen Sicherheitsstandards entsprechen.“ Dies
würde letztlich „auf ein Verbot von mit Schlüsseln zu verschließenden Waffen- und Munitionsschränken“ hinauslaufen. Ein solches
Verbot fällt aber „in den Zuständigkeitsbereich des Gesetz- oder
Verordnungsgebers“, also gerade nicht in die Kompetenz der Gerichte oder der öffentlichen Verwaltung.
Auch, wenn die diesbezüglichen Gerichtsurteile in anderen Bundesländern nicht unmittelbar Relevanz für Bayern entwickeln, so
stärkt das Urteil der Lüneburger Richter doch die herrschende
Rechtsauffassung in Bayern, wonach das Behältnis für den Schlüssel nicht zwingend dem Sicherheitsstandard des Waffenschranks
entsprechen muss. Solange also der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber keine neue, waffenrechtliche Regelung erlässt, bleibt’s in Bayern beim praxisorientierten Hinweis aus der Maiausgabe der BSZ:

  1. Sicher aufbewahrt wird der Schlüssel für ein Behältnis, in dem
    erlaubnispflichtige oder verbotene Waffen oder Munition aufbewahrt werden, jedenfalls in einem Schlüsselbehältnis mit Zahlenschloss, das den Sicherheitsanforderungen des Aufbewahrungsbehältnisses entspricht, zu dem der Schlüssel gehört (§ 36
    WaffG i.V.m. § 13 AWaffV). Als ausreichend sicher dürfte zudem
    noch die Aufbewahrung des Schlüssels in einem A/B-Schrank
    nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) anzusehen sein. Auch die
    Aufbewahrung in einem festen verschlossenen Behältnis im
    Waffenaufbewahrungsbehältnis eines anderen Waffenbesitzers ist zulässig; die dortige Aufbewahrung in einem verschlossenen Briefumschlag genügt demgegenüber nicht.
  2. Die offene Aufbewahrung des Schlüssels z. B. an einem Schlüsselbrett oder in einem Versteck ist in keinem Fall ausreichend.
  3. Wird seitens der Waffenbehörde eine Schlüsselaufbewahrung
    in einem festen verschlossenen Behältnis festgestellt, das zwar
    nicht den waffenrechtlichen Anforderungen an eine sichere
    Aufbewahrung genügt, aber nur durch Überwindung eines Zugriffsschutzes mit erhöhter krimineller Energie von Unbefugten
    geöffnet werden kann, rechtfertigt dies noch nicht ohne Weiteres die Annahme, dass der Betroffene unzuverlässig ist i. S. v. § 5
    Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG.
    Quelle: Bayerische Schützenzeitung, Ausgabe August 2024
    Mit freundlicher Genehmigung des BSSB